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	<title>erbe &#8211; Investment-Bauer</title>
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		<title>Worauf muss ich achten, wenn ich eine Immobilie erbe?</title>
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				<pubDate>Fri, 23 Nov 2018 10:20:40 +0000</pubDate>
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				<description><![CDATA[Eine Immobilie zu erben ist häufig mit vielen unerwarteten Aspekten verbunden, die vielen Erben nicht bewusst sind. Wir möchten die wichtigsten Informationen in diesem Blogbeitrag herausstellen, um Menschen bei der Bewältigung des Prozesses zu unterstützen und somit eine Hilfestellung bei diesem komplexen Themas zu geben. Der Prozess des Erbens beginnt bei der Frage der Rechtsstellung [&#8230;]]]></description>
								<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Immobilie zu erben ist häufig mit vielen unerwarteten Aspekten verbunden, die vielen Erben nicht bewusst sind. Wir möchten die wichtigsten Informationen in diesem Blogbeitrag herausstellen, um Menschen bei der Bewältigung des Prozesses zu unterstützen und somit eine Hilfestellung bei diesem komplexen Themas zu geben.</p>
<p>Der Prozess des Erbens beginnt bei der Frage der Rechtsstellung des bei einem Erbfall-Begünstigten. Die Rechtsstellung ist davon abhängig, ob der Begünstigte im Testament oder Erbvertrag als Erbe oder Vermächtnisnehmer genannt worden ist. Im Unterschied zum Erben bezieht sich ein Vermächtnis nur auf einen bestimmten Vermögensgegenstand, welcher bspw. eine Immobilie sein kann. Diesen erhält der Begünstigte ohne Rechtsnachfolger des Erblassers zu werden (§ 1939 BGB). Wer ein Erbe ist, erhält jedoch nicht nur die Vermögensgegenstände des Erblassers, sondern auch dessen Schulden und andere Verbindlichkeiten. (§ 1922 Absatz 1 BGB) Für die Verbindlichkeiten haften Erben auch mit ihrem eigenen Vermögen. Daher sollten sich Erben in einem unerwarteten Todesfall einen schnellen, jedoch genauen Überblick über die Vermögenssituation des Erblassers machen, damit sie Gefahren für das eigene Vermögen ausschließen können. Wichtig ist, dass das Erbe im Falle einer Überschuldung des Erblassers innerhalb von sechs Wochen ausgeschlagen wird. Diese Frist verlängert sich automatisch auf sechs Monate, wenn der Erblasser im Ausland ansässig war. Ist die Frist verstrichen, ohne dass das Erbe ausgeschlagen wurde, gilt das Erbe als angenommen.</p>
<p>Um Risiken zu minimieren lässt sich beim Amtsgericht, welches für den Bezirk zuständig ist, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, ein Erbschein beantragen. Dieser weist den Erben offiziell als einen solchen aus und berechtigt zur Einsichtnahme in das Grundbuch, wo sich Hypotheken und Grundschulden feststellen lassen. Die Kosten für einen solchen Schein werden in § 34 GNotKG definiert und liegen bei einem Erbschaftswert von bis zu 500.000€ bei unter 1000€.</p>
<h2>Was ist nach dem Erben einer Immobilie wichtig?</h2>
<p>Nachdem ein Erbe angenommen und eine Immobilie geerbt wurde, müssen die Erben einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuches stellen, da dieses mit der Änderung des Eigentümers veraltet ist (§ 82 Grundbuchordnung, GBO). Nach § 1 GBOmuss die Änderungsmitteilung schriftlich an das Grundbuchamt gerichtet werden. Der Nachweis der Erbschaft erfolgt grundsätzlich mit der Vorlage eines Erbscheins oder mit einem Erbvertrag, bzw. eines notariellen Testaments, wenn die Erbfolge daraus zweifelsfrei festzustellen ist. Findet das Einreichen des Antrags auf Berichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Versterben des Erblassers statt, erfolgt dieser kostenfrei. Wird der Antrag jedoch verspätet eingereicht, fallen Gebühren nach § 34 sowie Anlage 1 GNotKG an, welche sich am Grundstückswert orientieren.</p>
<h2><img class="alignnone size-full wp-image-555" src="https://www.investment-bauer.de/wp-content/uploads/2018/11/Gespräch.png" alt="" width="1248" height="875" srcset="http://wordpress.investment-bauer.de/wp-content/uploads/2018/11/Gespräch.png 1248w, http://wordpress.investment-bauer.de/wp-content/uploads/2018/11/Gespräch-300x210.png 300w, http://wordpress.investment-bauer.de/wp-content/uploads/2018/11/Gespräch-768x538.png 768w, http://wordpress.investment-bauer.de/wp-content/uploads/2018/11/Gespräch-1024x718.png 1024w, http://wordpress.investment-bauer.de/wp-content/uploads/2018/11/Gespräch-960x673.png 960w, http://wordpress.investment-bauer.de/wp-content/uploads/2018/11/Gespräch-600x421.png 600w" sizes="(max-width: 1248px) 100vw, 1248px" />Die Situation einer Erbengemeinschaft</h2>
<p>Wenn mehrere Erben ein Erbe antreten, erfolgt dies als Erbengemeinschaft. Nach § 2032 BGB erhalten Miterben kein alleiniges Eigentum an den Erbgegenständen, was bedeutet, dass ein einzelner Miterbe nicht über einen einzelnen Erbgegenstand verfügen kann. Dieser kann nur über seinen Anteil am Gesamterbe verfügen. Da die Verwaltung des Erbes gemeinschaftlich erfolgt, erfordert eine Veräußerung einer geerbten Immobilie einen einstimmigen Beschluss aller Miterben (§ 2038 BGB und §§ 2039 Absatz 2, 745 Absatz 3 BGB). Findet keine einvernehmliche Einigung zwischen den Erben statt, müssen diese die Erbengemeinschaft durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag auflösen. Sobald die Teilung des Erbes vollzogen ist, ist die Erbengemeinschaft beendet (§§ 2059, 2060 BGB).</p>
<h2>Die Erbschaftsteuer</h2>
<p>Vermögensgegenstände, die an einen Erben aufgrund eines Todesfalls vererbt werden unterliegen der Erbschaftsteuer (§ 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, ErbStG). Die Freibeträge sind hier nach Verwandtschaftsgrad gestaffelt und liegen bei bis zu 500.000€, wenn es sich um einen Ehegatten oder Lebenspartner handelt. Kinder verfügen über einen Freibetrag von 400.000€. Der Freibetrag für Enkel liegt bei 200.000€, wobei Eltern und Großeltern nur über einen Freibetrag von 100.000€ verfügen. Alle sonstigen Erben verfügen über einen Freibetrag von nur 20.000€. Die Steuerklassen der Erbschaftssteuer sind ebenfalls nach dem Verwandtschaftsgrad gestaffelt (§ 15 ErbStG). So fallen Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern, Eltern und Großeltern unter die Steuerklasse 1. Steuerklasse 2 schließt Geschwister, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern sowie geschiedene Ehegatten ein. Die dritte Steuerklasse bezieht sich auf alle sonstigen Erben. Die Erbschaftssteuersätze sind in § 19 ErbStG genauer definiert. § 13 ErbStG regelt zudem Steuerbefreiungen, die bspw. dann in Kraft treten, wenn ein verwitweter Ehepartner eine geerbte Immobilie nach dem Erbfall für mindestens zehn Jahre selbst bewohnt. Zudem kann nach § 23 Absatz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz eine Spekulationssteuer anfallen, wenn die Immobilie weniger als zehn Jahre in Besitz des Erblassers oder eines Erben war. Der Veräußerungsgewinn wird dann zum Einkommenssteuersatz versteuert.</p>
<p>Fazit</p>
<p>Wie bereits oben angemerkt kann ein Erbe nicht immer vorteilhaft sein, wenn bspw. die Schulden die Vermögensgegenstände übersteigen. Wir empfehlen daher sich frühzeitig mit Großeltern, Eltern und Kindern über die Vererbung von Vermögensgegenständen zu unterhalten und zu informieren. Gerade wenn mehrere Immobilien vererbt werden, sind die o.g. Freibeträge schnell erschöpft.</p>
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		<title>Immobilie im Testament &#8211; Worauf muss ich achten?</title>
		<link>http://wordpress.investment-bauer.de/immobilie-im-testament-worauf-muss-ich-achten/</link>
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				<pubDate>Sun, 30 Sep 2018 18:48:38 +0000</pubDate>
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				<description><![CDATA[Immobilien werden in der Regel häufig vererbt. Statistisch gesehen umfasst jedes zweite Erbe eine Immobilie, weshalb es sich hierbei um ein relevantes Thema handelt. Vielen Immobilienbesitzern ist nicht bewusst, was die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Vererben einer Immobilie sind. Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht, hier einen kurzen Einblick zu geben. Alleinerbe oder mehrere Erben? [&#8230;]]]></description>
								<content:encoded><![CDATA[<p class="font_9">Immobilien werden in der Regel häufig vererbt. Statistisch gesehen umfasst jedes zweite Erbe eine Immobilie, weshalb es sich hierbei um ein relevantes Thema handelt. Vielen Immobilienbesitzern ist nicht bewusst, was die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Vererben einer Immobilie sind. Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht, hier einen kurzen Einblick zu geben.</p>
<h4 class="font_4">Alleinerbe oder mehrere Erben?</h4>
<p class="font_9">Beim Vererben einer Immobilie kommt es in erster Linie einmal darauf an, ob es sich um einen Alleinerben handelt, der im Testament angeführt ist, oder um mehrere Erben. Handelt es sich um einen Alleinerben, geht das Erbe unmittelbar auf ihn über. Mehrere Erben müssen jedoch eine Erbengemeinschaft bilden, in welcher nur einheitlich entschieden werden kann, was mit einer Immobilie passiert. Häufig löst dies Konflikte unter den Erben aus, weshalb im Voraus im Testament festgelegt werden sollte, was mit dem Erbe passiert. Mit einer Teilungsanordnung lässt sich genau bestimmen, welcher Erbe welchen Vermögensgegenstand erhält. Sind nicht genügend Vermögensgegenstände vorhanden, alle Erben jedoch gleichmäßig am Erbe berechtigt, müssen die Bevorteilten, die anderen Erben ausbezahlen.</p>
<h4 class="font_4">Das Testament korrekt formulieren</h4>
<p class="font_9">Beim Verfassen eines Testaments muss beachtet werden, dass dies eigenhändig geschieht. Sofern bereits ein Testament verfasst worden ist, muss dies im neuen Testament ausdrücklich widerrufen werden. Wichtig ist zudem, dass das Testament mit Vor- und Nachnamen unterschrieben und auch zeitlich datiert wird. Wird das Testament beim Notar verfasst, sparen sich die Erben am Ende meistens das Beantragen eines Erbscheins. Daher kann das Verfassen des Testaments bei einem Notar sogar finanziell lohnend sein, wenn die Gebühren für einen Erbschein die Notargebühren übersteigen würden.</p>
<h4 class="font_4">Schenken oder Erben?</h4>
<p class="font_9">Gerade bei Ehepartnern ist es oft lukrativer eine Immobilie vor dem Ableben eines Ehegatten zu verschenken, anstatt diese zu vererben. Damit kann Erbschaftsteuer gespart werden, gerade wenn der Ehegatte plant nach dem Erben des Hauses keine weiteren zehn Jahre in diesem zu leben. Möchte dieser die Immobilie nach dem Erben veräußern und evtl. in ein kleineres Objekt umziehen, gilt ein Freibetrag von maximal 500.000€ für Ehegatten und 400.000€ für Kinder, alle zehn Jahre.</p>
<h4 class="font_4">Was passiert nach dem Erben?</h4>
<p class="font_9">Grundsätzlich lässt sich eine Immobilie auch über die gesetzliche Erbfolge, komplett ohne Testament, vererben. Wer jedoch mehr als einen Angehörigen hat, riskiert Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft. Daher ist unserer Meinung nach dem Verfassen eines Testaments unabdinglich. Bspw. muss beim Verfassen des Testaments trotz grundsätzlicher Testierfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland auf den im Erbrecht des BGBfestgelegten Pflichtteil geachtet werden. Gerade beim Vererben an einen finanziell eher schlecht aufgestellten Erben kann dies zu Problemen führen, wenn andere Angehörige ihren Pflichtteil geltend machen. Um hier vorzusorgen kann man ein lebenslanges Wohnrecht festlegen, welches den Erben auch dann schützt, wenn sich die Eigentumsverhältnisse eines Objektes ändern. Um einem Erben auch das Vermieten einer Immobilie zu ermöglichen, kann man einen Nießbrauch im Testament festlegen, welches neben dem Wohnrecht auch die Fruchtziehung aus einer Immobilie beinhaltet. Wenn ihr mehr zum Thema Nießbrauchrecht erfahren wollt, könnt ihr unseren nächsten Blogbeitrag lesen.</p>
<h4 class="font_4">Fazit</h4>
<p class="font_9">Wir empfehlen grundsätzlich den Wunsch nach dem Tod offen auszusprechen. Wenn alle Angehörigen den letzten Willen des Erblassers respektieren, lassen sich potenzielle Konflikte schon im Voraus vermeiden. Für Nachkommen kann es nämlich oft zu einer unangenehmen Überraschung kommen, wenn diese laut einem Testament keinen Anspruch auf den Großteil der Vermögenswerte des Erblassers haben. Wenn diese jedoch früh genug darauf aufmerksam gemacht werden, können diese unter Umständen dafür sorgen, dass der Erbprozess unkomplizierter erfolgen kann.</p>
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